Verein
Turnerbund '1889' Oppau e.V.

Satzung


§1 Name, Sitz, Zweck/Gemeinnützigkeit und Geschäftsjahr
1.1 Der Verein trägt den Namen Turnerbund „1889“ Oppau e.V. und ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Ludwigshafen/Rhein unter VR 973 Ludwigshafen eingetragen.

1.2 Er hat seinen Sitz in 67069 Ludwigshafen, Jahnstraße 2.

1.3 Der Verein ist Mitglied des Sportbund Pfalz e.V. und der für die betriebenen Sportarten zuständigen Fachverbände.

1.4 Die Vereinsfarben sind Schwarz und Weiß.

1.5 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen und durch die Unterstützung der Mitglieder in ihren sportlichen Bestrebungen, ebenso durch die Pflege der Gemeinschaft.

1.6 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.

1.7 Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§2 Erwerb der Mitgliedschaft und Mitgliedsbeiträge
2.1 Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.

2.2 Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift des/der gesetzlichen Vertreter(s).

2.3 Die Beiträge sind Vierteljahresbeiträge und werden jeweils zum 15.01, 15.04., 15.07. sowie zum 15.10. eingezogen. Die Höhe beschließt die Mitgliederversammlung.

2.4 Sonderbeiträge werden von der MV beschlossen.

§3 Rechte und Pflichten der Mitglieder
3.1 Jedes Mitglied darf die vom Verein angebotenen Leistungen in Anspruch nehmen.

3.2 Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Zweck des Vereins zu unterstützen, zu fördern und bei der Pflege des Vereinseigentums zu helfen.

3.3 Das Mitglied erklärt sich einverstanden, dass Bilder, Ton- und Videoaufnahmen von ihm anlässlich von Vereinsveranstaltungen, auf den Internetseiten des Vereins und in der Vereinszeitung veröffentlicht werden.

§4 Beendigung der Mitgliedschaft durch
4.1 den freiwilligen Austritt
Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Die Frist beträgt sechs Wochen zum Quartalsende. Die Kündigung muss per Einschreiben erfolgen. Eine Kündigung per E-Mail/Fax ist nicht möglich. Eine Eingangsbestätigung der Kündigung wird nicht erteilt.

4.2 Streichung
Eine Streichung der Mitgliedschaft ist zulässig, wenn das Mitglied trotz mehrfacher Anmahnung durch den Vorstand oder einer durch ihn hierzu berechtigten im Auftrag handelnden Person mit der Zahlung von zwei aufeinanderfolgenden Beitragszahlungen in Rückstand geraten ist. Gleichzeitig wird dem betroffenen Mitglied die Mitgliedschaft durch Kündigung, die durch den Vorstand erfolgt, entzogen.

4.3 Ausschluss aus dem Verein
Ein Mitglied kann, wenn es dem Verein einen Schaden zugefügt hat oder auf dem Vereinsgelände oder in Ausübung einer Tätigkeit für den Verein gegen ein Strafgesetz oder das Jugendschutzgesetz verstoßen hat, durch den Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Bei Austritt oder Ausschluss ist das bereitgestellte Vereinsmaterial unversehrt, umgehend und unaufgefordert zurückzugeben.

4.4 den Tod des Mitglieds
Mit dem Tod des Mitgliedes erlischt die Mitgliedschaft sofort.

§5 Vereinsorgane
5.1 die Mitgliederversammlung
5.2 der Vorstand
5.3 der Turnrat
5.4 die Abteilungen
5.5 die Vereinsjugend
5.6 der Ältestenrat

§6 Mitgliederversammlung (nachfolgend MV)
Die MV ist das oberste Vereinsorgan und hat folgende Aufgaben:
6.1 Wahl der Vorsitzenden, des geschäftsführenden Vorstandes, der Turnratmitglieder, des Ältestenrates und der Revisoren
6.2 Ernennung von Ehrenmitgliedern
6.3 Genehmigung des Kassenberichts (Vorjahr)
6.4 Genehmigung des Haushaltsplans
6.5 Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
6.6 Erwerb- Veräußerung von Liegenschaften
6.7 Belastung des Vereins mit Grundschulden
6.8 Satzungsänderungen

Die MV ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse beschließt der Vorstand.

§7 Einberufung der Mitgliederversammlung
7.1 Die MV findet einmal im Jahr, in der Zeit zwischen dem 01.Januar und dem 31. März, statt.
7.2 Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche MV einberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder die Einberufung von zwei Fünftel aller stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
7.3 Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer 28 Tage Frist unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Informiert wird am Schwarzen Brett in der Eingangshalle der Turnhalle, in der Ortsmitte im Schaukasten und durch die Vereinszeitung.

Die Tagesordnung soll folgende Punkte enthalten:

Bericht des Vorstands
Geschäfts-und Kassenbericht
Bericht der Kassenprüfer
Entlastung des Vorstandes
Wahlen
Beschlussfassung über Anträge
Veranstaltungen für das Kalenderjahr
Anträge sind 14 Tage vor der Versammlung schriftlich dem Vorstand vorzulegen.

§8 Wahlen und Beschlüsse
8.1 Die MV ist unabhängig von der Zahl der Anwesenden beschlussfähig. Jedes in der Versammlung anwesende Mitglied und jedes Ehrenmitglied hat eine Stimme. Erziehungsberechtigte von Minderjährigen haben pro Kind eine Stimme.
8.2 Stimmrechtsübertragungen sind nicht zulässig. Eine vorher schriftlich abgegebene Stimme muss eindeutig in Form und Formulierung sein.
8.3 Alle Beschlüsse der Versammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Der Leiter der Versammlung ist der 1. Vorsitzende, der bei Stimmengleichheit entscheidet.
8.4 Die Wahlen erfolgen in der Regel durch Handzeichen.
8.5 Wird ein Antrag auf eine geheime Abstimmung von 10% der erschienenen Mitglieder gestellt, muss diesem entsprochen werden.
8.6 Die von der Fachabteilung gewählten Abteilungsleiter/Jugendleiter werden vor der Mitgliederversammlung dem Turnrat vorgestellt und bei Zustimmung der Mitgliederversammlung zur Wahl empfohlen. Andere Vorschläge sind zulässig.
8.7 Die gewählten Vertreter haben in der Regel eine Amtszeit von zwei Jahren.
8.8 Über die Beschlüsse der MV und der Sitzungen des Turnrates ist jeweils ein Protokoll anzufertigen. Es muss Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung und die Abstimmungsergebnisse enthalten. Es muss vom Versammlungsleiter und dem Protokollanten unterschrieben sein.

§9 Der geschäftsführende Vorstand
Der geschäftsführende Vorstand besteht aus den zwei maximal drei Vorsitzenden, den Kassenwarten und den Schriftführern. Der geschäftsführende Vorstand erledigt die laufenden Verwaltungsgeschäfte des Vereins und ist berechtigt bis zu 10 tausend EUR ohne Einbeziehung der MV einen Kredit aufzunehmen, um kurzfristig anfallende Projekte zu finanzieren. Hierüber ist in der nächstfolgenden MV zu berichten.
Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der 1. und die beiden 2. Vorsitzenden. Sollte das Amt des 2. Vorsitzenden nicht besetzt werden, rückt der gewählte Kassenwart als Vertretung nach. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstände vertreten. Der Vorstand ist den anderen Vereinsorganen gemäß §666 BGB verpflichtet. Die Vorstandsmitglieder sind von der Bestimmung des §181 BGB befreit. Der Vorstand wird von der MV auf zwei Jahre gewählt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen und spricht sie bei Bedarf mit dem Turnrat ab.

§10 Die Zuständigkeit des Vorstands
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereines zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der MV oder dem Turnrat zugewiesen sind:

10.1 Einberufung der MV
10.2 Vorbereitung der MV und Aufstellung der Tagesordnung
10.3 Erstellung des Jahresberichtes und des Kassenberichtes
10.4 Ausführung der Beschlüsse der MV
10.5 Vorschlag zur Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrags
10.6 Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen, Festlegung der Vergütung
10.7 Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung, Bestrafung und Ausschluss von Mitgliedern
10.8 Trägt Sorge für die Instandhaltung des vereinseigenen Geländes und der Gebäude
10.9 Verträge über die Bewirtschaftung der Vereins-Gaststätte in Abstimmung mit dem Turnrat abschließen bzw. auflösen

§11 Erweiterter Vorstand
Der erweiterte Vorstand besteht neben dem geschäftsführenden Vorstand aus: den Abteilungsleitern, dem Pressewart und den EDV Beauftragen. Der Aufgabenbereich umfasst die Koordinierung der verschiedenen Sportarten des Vereins und v.a. die Förderung der Disziplinen sowie Pressearbeit und Mitgliederverwaltung.

§12 Der Turnrat
Der Turnrat wird durch die MV gewählt. Er besteht aus:
dem geschäftsführenden Vorstand, dem erweiterten Vorstand, den Jugendleitern, 3 Beisitzern und 3 Ältestenräten.
Der Turnrat kann den Vorstand in wichtigen Vereinsangelegenheiten beraten.
Er kann der MV Vorstandsmitglieder und andere Wahlberechtigte vorschlagen. Der Turnrat tritt nach Bedarf zusammen.

§13 Ältestenrat
Der Ältestenrat besteht aus 3 Mitgliedern, die dem Verein mindestens 15 Jahre angehören müssen und aktive Mitglieder sind oder waren. Der Ältestenrat wird von der MV auf zwei Jahre gewählt. Sie sollen Streitigkeiten unter Mitgliedern des Vereins ausgleichen.

§14 Abteilungen des Vereins
Jedes angebotene Sportprogramm im Verein wird in der Regel als Abteilung geführt. Jede Abteilung wählt selbständig einen Abteilungsleiter und lässt ihn/sie nach Rücksprache mit dem Turnrat auf der MV bestätigen.
Der Abteilungsleiter legt zusammen mit seinen Abteilungsmitgliedern mögliche zusätzliche Abteilungsgebühren fest und meldet diese der Vorstandschaft. Der Abteilungsleiter legt für die MV dem Vorstand einen Jahresbericht der Aktivitäten und Erfolge vor und informiert über geplante Aktivitäten im nächsten Jahr.

§15 Vergütung für Vereinstätigkeit
Die Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Bei Bedarf können Betreuer, Trainer und Ausbilder des Vereines im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Übungsleitervertrages bezahlt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit bleibt dem Vorstand vorbehalten.

§16 Kassenprüfung
Zur Kassenprüfung bestellt die MV zwei Prüfer, die auf zwei Jahre gewählt werden. Sie dürfen nicht dem Vorstand, und müssen nicht dem Verein angehören. Die Revisoren prüfen einmal im Geschäftsjahr die Kasse und erstatten der MV einen Revisionsbericht und beantragen, bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte, die Entlastung des Vorstandes durch die MV.

§17 Disziplinäre Regelungen
Vereinsstrafen können als Verweis, als angemessene Geldstrafe, zeitbegrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb ausgesprochen werden. Die Abteilungsleiter können diese Strafen nach Absprache mit dem Vorstand verhängen.

§18 Haftung
Der Unfall- und Haftpflichtschutz der Mitglieder ist über den Verein durch den Sportbund Pfalz im Rahmen eines Versicherungsvertrages gewährleistet. Der Verein haftet ggü. seinen Mitgliedern nicht für Diebstähle oder Beschädigungen an deren Eigentum, auch wenn diese in den vereinseigenen oder durch den Verein angemieteten Räumlichkeiten bzw. auf den Sportplätzen geschehen.

§19 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen MV beschlossen werden. Auf dieser Tagesordnung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins“ stehen. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von dreiviertel der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Ludwigshafen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§20 Schlussbestimmung
Über alle in dieser Satzung nicht vorgesehenen Fällen berät sich der Turnrat und beruft gegebenenfalls eine außerordentliche MV ein.

Diese Satzung wurde durch die außerordentliche MV am 16.09.2016 beschlossen und tritt mit Eintragung in das Registergericht in Kraft. Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt außer Kraft.

Gerichtsstand: Ludwigshafen am Rhein